625.12
FiVO
CH-SO
§ 15 Fischereiverordnung (FiVO) - Verwendung von Angelgeräten
Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
§ 15 FiVO · Verwendung von Angelgeräten
1. Unter Vorbehalt von Absatz zwei und Absatz drei, dürfen gleichzeitig nur zwei Angelgeräte mit je höchstens zwei Ködern verwendet werden.
2. In der Aare A1 und vom Kraftwerk Wynau/Schwarzhäusern bis zum Kraftwerk Ruppoldingen darf die Hegene mit höchstens fünf Ködern verwendet werden.
3. Mitangler und Mitanglerinnen dürfen nur ein Angelgerät mit einem Köder verwenden.
4. Angelgeräte sind bei der Fischereiausübung dauernd zu beaufsichtigen.