Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
625.12 FiVO CH-SO

§ 15 Fischereiverordnung (FiVO) - Verwendung von Angelgeräten

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 FiVO · Verwendung von Angelgeräten

1. Unter Vorbehalt von Absatz zwei und Absatz drei, dürfen gleichzeitig nur zwei Angelgeräte mit je höchstens zwei Ködern verwendet werden.

2. In der Aare A1 und vom Kraftwerk Wynau/Schwarzhäusern bis zum Kraftwerk Ruppoldingen darf die Hegene mit höchstens fünf Ködern verwendet werden.

3. Mitangler und Mitanglerinnen dürfen nur ein Angelgerät mit einem Köder verwenden.

4. Angelgeräte sind bei der Fischereiausübung dauernd zu beaufsichtigen.

← § 14 FiVO Fischereiverordnung (FiVO) - Sachkundenachweis § 16 FiVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →