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625.12 FiVO CH-SO

§ 14 Fischereiverordnung (FiVO) - Zugelassene Fang- und Hilfsgeräte

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
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§ 14 FiVO · Zugelassene Fang- und Hilfsgeräte

1. Fische dürfen nur mit Angelgeräten gefangen werden.

2. Als Hilfsgeräte dürfen ein Unterfangnetz zur Anlandung gefangener Fische und elektronische Geräte zur Ortung von Fischen eingesetzt werden.

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