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625.12 FiVO CH-SO

§ 13 Fischereiverordnung (FiVO) - Fangzahlbeschränkung

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
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§ 13 FiVO · Fangzahlbeschränkung

1. In allen Patent- und Pachtgewässern gelten folgende Fangzahlbeschränkungen

a)* Bachforellen, Saiblinge: 2 pro Tag

b)* ...

c) Hechte: 5 pro Tag

d)* Felchen: 20 pro Tag

e)* ...

2. ...

3. Nach dem Erreichen der Tagesfangzahlbeschränkung von zwei Bachforellen ist das Weiterangeln auf andere Fischarten nur in der Aare (A1 bis A6) erlaubt.

4. In Patentgewässern dürfen pro Jahr insgesamt maximal 20 Bachforellen gefangen werden.

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