625.12
FiVO
CH-SO
§ 11 Fischereiverordnung (FiVO) - Geschützte Arten
Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
§ 11 FiVO · Geschützte Arten
1. Folgende Fischarten, Rundmäuler und Krebse sind geschützt
a)* Alle Fischarten, welche im Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vom 24. November 1993 mit Gefährdungsstatus 0 - 2 bezeichnet sind und für die keine Schonzeiten oder Fangmindestmasse bestehen; insbesondere Aal, Bachneunauge, Bitterling, Lachs und Nase;
b) Strömer;
c) Edel-, Dohlen- und Steinkrebse.