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625.12 FiVO CH-SO

§ 11 Fischereiverordnung (FiVO) - Geschützte Arten

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
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§ 11 FiVO · Geschützte Arten

1. Folgende Fischarten, Rundmäuler und Krebse sind geschützt

a)* Alle Fischarten, welche im Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vom 24. November 1993 mit Gefährdungsstatus 0 - 2 bezeichnet sind und für die keine Schonzeiten oder Fangmindestmasse bestehen; insbesondere Aal, Bachneunauge, Bitterling, Lachs und Nase;

b) Strömer;

c) Edel-, Dohlen- und Steinkrebse.

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