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625.12 FiVO CH-SO

§ 10 Fischereiverordnung (FiVO) - Schutz- und Schongebiete (Fischereiverbote)

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände
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§ 10 FiVO · Schutz- und Schongebiete (Fischereiverbote)

1. Die Ausübung der Fischerei ist in folgenden Gewässern oder Gewässerstrecken verboten

a)* Chastelbach, Dünnern, Emme, Emmekanal, Lüssel und Lützel, sowie Fliessgewässer, die als Pachtgewässer oder mit privatem Fischereirecht bewirtschaftet werden: vom 1. Oktober bis 15. März;

b)* in der Dünnern in Olten von der Eisenbahnbrücke bis zur Brücke Schützenmattstrasse (Badibrücke);

bbis)* in der Dünnern in Balsthal von der Einmündung des Augstbachs bis zur Brücke zum Von Roll-Areal;

c)* in der Lüssel in Breitenbach von der südseitigen Einzäunung der Badeanstalt bis zur Brücke Laufenstrasse;

cbis)* in der Lüssel in Beinwil von der Kantonsgrenze bis zur Brücke Neuhüsli;

d)* in der Lützel in Kleinlützel im Bereich des Areals der "Schloss- und Beschlägefabrik MSL";

e)* in der Emme in Biberist ab dem Wehr bis zur BLS-Eisenbahnbrücke.

2. In Fischmigrationshilfen (Fischpässe, Umgehungsgerinne) ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten.

3. Vom 1. November bis 30. April ist die Fischerei in der Aare vom Schützenhaus Feldbrunnen bis zum Stauwehr des Kraftwerkes Flumenthal nur vom Ufer aus erlaubt.

4. Der Regierungsrat kann in Naturreservaten die Fischerei einschränken oder verbieten, wenn andere überwiegende Interessen dies rechtfertigen.

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