Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
625.12 FiVO CH-SO

§ 1 Fischereiverordnung (FiVO) - Sachkundenachweis

Fischereiregal
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 FiVO · Sachkundenachweis

1. Wer in einem Gewässer des Kantons Solothurn fischen will, muss unter Vorbehalt von Absatz 3 einen Sachkundenachweis vorweisen.

2. Die zuständige Fachstelle regelt die Einzelheiten betreffend den Erwerb des Sachkundenachweises.

3. Fischzuchtbetreibende sind verpflichtet, den Fischern und Fischerinnen eine schriftliche Information über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei abzugeben oder diese zu beaufsichtigen.

Fischereiverordnung (FiVO) - Sachkundenachweis § 2 FiVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →