625.12
FiVO
CH-SO
§ 1 Fischereiverordnung (FiVO) - Sachkundenachweis
Fischereiregal
§ 1 FiVO · Sachkundenachweis
1. Wer in einem Gewässer des Kantons Solothurn fischen will, muss unter Vorbehalt von Absatz 3 einen Sachkundenachweis vorweisen.
2. Die zuständige Fachstelle regelt die Einzelheiten betreffend den Erwerb des Sachkundenachweises.
3. Fischzuchtbetreibende sind verpflichtet, den Fischern und Fischerinnen eine schriftliche Information über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei abzugeben oder diese zu beaufsichtigen.