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625.12 FiVO CH-SO

Fischereiverordnung (FiVO) - Sachkundenachweis (FiVO)

33 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

Fischereiregal

1. Wer in einem Gewässer des Kantons Solothurn fischen will, muss unter Vorbehalt von Absatz 3 einen Sachkundenachweis vorweisen.

2. Die zuständige Fachstelle regelt die Einzelheiten betreffend den Erwerb des Sachkundenachweises.

3. Fischzuchtbetreibende sind verpflichtet, den Fischern und Fischerinnen eine schriftliche Information über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei abzugeben oder diese zu beaufsichtigen.

Fischereiregal

1. Als Sachkundenachweise werden anerkannt

a)* der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei mit Prüfung;

b)* der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei gemäss Übergangslösung;

c) gleichwertige ausländische Sachkundenachweise.

Fischereiregal

1. Folgende Gewässer sind Patentgewässer

a)* Aare Grenchen bis Deitingen (A1);

b)* Aare KW Wynau bis Wehr KW Gösgen (A2);

c)* Aare Kraftwerkskanäle KW Gösgen (A3);

d)* Aare Restwasserstrecke Wehr Winznau bis Wehr Schönenwerd (A4);

e)* Aare Kraftwerkkanäle KW Aarau auf Gebiet Kt. SO (A5);

f)* Aare Restwasserstrecke Wehr Schönenwerd bis Kantonsgrenze SO/AG (A6);

g)* Birs bei Dornach auf dem Gebiet Kt. SO (B);

h)* Chastelbach ab der Mündung Chaltenbach (CH);

i)* Dünnern in Balsthal ab der Brücke zum Von Roll-Areal (D);

j)* Emme von der Kantonsgrenze bis zur Mauer des Kiessammlers (E);

k)* Emmekanal (EK);

l)* Lüssel ab der Brücke Neuhüsli (LS);

m)* Lützel (LT).

2. ...

3. ...

Fischereiregal

1. Patente sind bei der zuständigen Fachstelle zu beziehen.

2. Tages- oder Wochenpatente können bei weiteren Verkaufsstellen bezogen werden. Die zuständige Fachstelle publiziert die aktuelle Liste.

3. Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres in welchem sie das 18. Altersjahr vollenden ein Jugendpatent erteilt.

4. Jahrespatente für Fischereiaufseher oder Fischereiaufseherinnen und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der zuständigen Fachstelle zur Ausübung der Fischereiaufsicht sowie zeitlich und örtlich beschränkte Kollektivpatente für Ausbildungs- und Schnupperkurse sind gebührenfrei.

5. Das Gastpatent berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin eines Jahrespatentes (ohne Jugendpatent) mit einem Gast zu fischen, der die im Rahmen von § 15 Absatz 1 erlaubten Angelgeräte benutzen darf.

6. Vom Gast gefangenen Fische sind in der Fangstatistik des Jahrespatentinhabers einzutragen und werden einem allfälligen Tageskontingent angerechnet.

7. Der Gast muss keinen Nachweis erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat. Verantwortlich hierfür und für die Einhaltung der Fischereigesetzgebung ist der Gastpatentinhaber.

Fischereiregal

1. Ein Patent zum Grundtarif erhält, wer

a)* Niederlassung im Kanton Solothurn hat;

b)* Mitglied in einem Fischereiverein des Kantons Solothurn ist;

c)* Pächter oder Pächterin eines Solothurner Pachtgewässers ist; oder

d)* Niederlassung in einem anderen Kanton hat, welcher hinsichtlich Gebühren Gegenrecht gewährt.

2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 beträgt der Zuschlag für ausserkantonale Fischer und Fischerinnen 50%.

3. Bei Jugend- und Gastpatenten wird kein ausserkantonaler Zuschlag erhoben.

Fischereiregal

1. Als Hegearbeiten im Sinne von § 6bis Absatz 2 des Fischereigesetzes (FiG) vom 12. März 2008 gelten insbesondere

a) Arbeiten zur Aufwertung der Gewässerlebensräume;

b) die Durchführung von fischereilichen Grund- und Weiterbildungskursen;

c) Informations- und Kommunikationsarbeiten zu fisch- und gewässerbezogenen Themen.

2. Fischereivereine gelten als vom Regierungsrat im Sinne von § 6bis Absatz 3 FiG anerkannt, wenn

a) sie Mitglied des Solothurnisch Kantonalen Fischereiverbandes (SOKFV) sind und von diesem für geleistete Hegearbeiten finanziell abgegolten werden; oder

b) sie bei der Fachstelle beantragte und genehmigte Hegearbeiten leisten; der Antrag hat bis 31. März des laufenden Jahres zu erfolgen.

3. Geleistete Hegearbeiten von Personen ohne Vereinszugehörigkeit können anerkannt werden, wenn diese Arbeiten vorgängig bei der Fachstelle beantragt und genehmigt wurden; der Antrag hat bis 31. März des laufenden Jahres zu erfolgen.

4. Die ausgeführten Hegearbeiten sind zu dokumentieren und dem Departement als Leistungsnachweis bis 30. Oktober des laufenden Jahres zur Prüfung und Anerkennung einzureichen. Als Leistungsnachweis gilt auch die Bestätigung des SOKFV, für welche Hegearbeiten der Verein entschädigt wurde.

Fischereiregal

1. Die vom Regierungsrat anerkannten Fischereivereine melden der Fachstelle Ein- und Austritte ihrer Mitglieder mindestens einmal pro Jahr. Die Fachstelle kann den Zeitpunkt für die Meldungen festlegen.

2. Die Fachstelle kann ein elektronisches Meldesystem vorsehen.

Fischereiregal

1. Die Hegeersatzabgabe beträgt 48 Franken.

2. Die Hegeersatzabgabe ist bei Bezug des Jahrespatents zu entrichten.

3. Von der Bezahlung der Hegeersatzabgabe befreit ist, wer

a) Mitglied eines anerkannten Fischereivereins gemäss § 5bis Absatz 2 ist;

b) anerkannte Hegearbeiten nach den Vorgaben gemäss § 5bis Absatz 3 leistet;

c) ein Jahrespatent gemäss § 4 Absatz 4 gebührenfrei erhält.

Fischereiregal

1. Für Pächter und Pächterinnen von Gewässern im Sinne von § 8 FiG kann die Fachstelle für die gesamte Pachtdauer festlegen, welche Hegearbeiten gemäss § 5bis Absatz 1 zu leisten sind. Sie kann weitere Kriterien, wie namentlich zum zeitlichen Ablauf und der jährlichen Quantität der Hegearbeiten, festlegen.

2. Pächter und Pächterinnen haben dem Departement den Leistungsnachweis für geleistete Hegearbeiten sechs Monate vor der öffentlichen Versteigerung zur Prüfung eines Höchstpachtzinses gemäss § 8 Absatz 2bis FiG einzureichen.

Fischereiregal

1. Bei Verhinderung an der Ausübung der Fischerei besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Patentgebühren.

Fischereiregal

1. Gewässer mit gemischtem Fischbestand: Baslerweiher in Seewen.

2. Gewässer mit vorwiegendem Edelfischbestand: Alle anderen Pachtgewässer.

Fischereiregal

1. Pächter und Pächterinnen beziehen Fischereikarten für Gäste bei der zuständigen Fachstelle.

2. Diese Fischereikarten müssen die Gewässerbezeichnung, die Personalien der fischenden Person, die Gültigkeitsdauer und die Unterschrift des Pächters oder der Pächterin enthalten.

3. Fischereikarten für Gäste sind persönlich und nicht übertragbar.

Fischereiregal

1. Das Patent respektive die Fischereikarte für Pachtgewässer sind bei der Fangausübung stets zusammen mit der Fischfangstatistik, einem offiziellen Personalausweis und dem Sachkundenachweis mitzuführen.

2. Diese Dokumente sind den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. Die Ausübung der Fischerei ist in folgenden Gewässern oder Gewässerstrecken verboten

a)* Chastelbach, Dünnern, Emme, Emmekanal, Lüssel und Lützel, sowie Fliessgewässer, die als Pachtgewässer oder mit privatem Fischereirecht bewirtschaftet werden: vom 1. Oktober bis 15. März;

b)* in der Dünnern in Olten von der Eisenbahnbrücke bis zur Brücke Schützenmattstrasse (Badibrücke);

bbis)* in der Dünnern in Balsthal von der Einmündung des Augstbachs bis zur Brücke zum Von Roll-Areal;

c)* in der Lüssel in Breitenbach von der südseitigen Einzäunung der Badeanstalt bis zur Brücke Laufenstrasse;

cbis)* in der Lüssel in Beinwil von der Kantonsgrenze bis zur Brücke Neuhüsli;

d)* in der Lützel in Kleinlützel im Bereich des Areals der "Schloss- und Beschlägefabrik MSL";

e)* in der Emme in Biberist ab dem Wehr bis zur BLS-Eisenbahnbrücke.

2. In Fischmigrationshilfen (Fischpässe, Umgehungsgerinne) ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten.

3. Vom 1. November bis 30. April ist die Fischerei in der Aare vom Schützenhaus Feldbrunnen bis zum Stauwehr des Kraftwerkes Flumenthal nur vom Ufer aus erlaubt.

4. Der Regierungsrat kann in Naturreservaten die Fischerei einschränken oder verbieten, wenn andere überwiegende Interessen dies rechtfertigen.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. Folgende Fischarten, Rundmäuler und Krebse sind geschützt

a)* Alle Fischarten, welche im Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vom 24. November 1993 mit Gefährdungsstatus 0 - 2 bezeichnet sind und für die keine Schonzeiten oder Fangmindestmasse bestehen; insbesondere Aal, Bachneunauge, Bitterling, Lachs und Nase;

b) Strömer;

c) Edel-, Dohlen- und Steinkrebse.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. Als Mass gilt die Distanz von der Kopfspitze bis zum natürlich ausgebreiteten Schwanzende.

2. Gefangene Fische müssen jederzeit zur Kontrolle vorgelegt werden. Die vorgefundenen Fische gelten als in demjenigen Gewässer gefangen, an dem sich der Fischer oder die Fischerin aufhält.

3. ...

3bis

Gewässer | Fischart | Fangmasse | Schonzeit

Aare A1 bis A6 | Bachforelle | ab 38 cm | 01.10. - 15.03.

Chastelbach, Lüssel und Lützel | Bachforelle | ab 30 cm | 01.10. - 15.03.

Dünnern | Bachforelle | von 32 bis 42 cm und ab 55 cm | 01.10. - 15.03.

Emme und Emmekanal | Bachforelle | von 35 bis 45 cm | 01.10. - 15.03.

Pachtgewässer und Gewässer mit privatem Fischereirecht | Bachforelle | ab 26 cm | 01.10. - 15.03.

Sämtliche Gewässer | Äsche | | ganzjährig geschont

Sämtliche Gewässer | Felchen | ab 25 cm | 01.11. - 31.12.

Sämtliche Gewässer | Hecht | ab 45 cm | 01.03. - 30.04.

Aare Grenzgewässer AG/SO | Masse und Schonzeiten richten sich nach der Vereinbarung mit dem Kanton Aargau | |

Aare Grenzgewässer BE/SO | Masse und Schonzeiten richten sich nach der Vereinbarung mit dem Kanton Bern | |

Birs Grenzgewässer BL/SO | Masse und Schonzeiten richten sich nach der Vereinbarung mit dem Kanton Basel-Landschaft | |

4. ...

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. In allen Patent- und Pachtgewässern gelten folgende Fangzahlbeschränkungen

a)* Bachforellen, Saiblinge: 2 pro Tag

b)* ...

c) Hechte: 5 pro Tag

d)* Felchen: 20 pro Tag

e)* ...

2. ...

3. Nach dem Erreichen der Tagesfangzahlbeschränkung von zwei Bachforellen ist das Weiterangeln auf andere Fischarten nur in der Aare (A1 bis A6) erlaubt.

4. In Patentgewässern dürfen pro Jahr insgesamt maximal 20 Bachforellen gefangen werden.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. Fische dürfen nur mit Angelgeräten gefangen werden.

2. Als Hilfsgeräte dürfen ein Unterfangnetz zur Anlandung gefangener Fische und elektronische Geräte zur Ortung von Fischen eingesetzt werden.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. Unter Vorbehalt von Absatz zwei und Absatz drei, dürfen gleichzeitig nur zwei Angelgeräte mit je höchstens zwei Ködern verwendet werden.

2. In der Aare A1 und vom Kraftwerk Wynau/Schwarzhäusern bis zum Kraftwerk Ruppoldingen darf die Hegene mit höchstens fünf Ködern verwendet werden.

3. Mitangler und Mitanglerinnen dürfen nur ein Angelgerät mit einem Köder verwenden.

4. Angelgeräte sind bei der Fischereiausübung dauernd zu beaufsichtigen.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. In sämtlichen Gewässern ist es verboten, für den Fisch- und Krebsfang

a) betäubende, explodierende oder ähnlich schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden;

b) Waffen, Harpunen, Netze, Reusen, Fischgabeln, Schlingen oder chemische Lockmittel zu verwenden;

c) den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern;

d) die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern;

e) den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen;

f)* Angelhaken mit Widerhaken zu verwenden;

g)* in Pacht- und Patentgewässern sind Mehrfachhaken, wie beispielsweise der Drillingshaken, verboten; die Aare (A1 - A6) ist von diesem Verbot ausgenommen.

2. ...

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. Es dürfen alle natürlichen oder künstlichen Köder verwendet werden.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf mit einer Köderfischreuse oder Köderfischflasche oder einem Angelgerät gefangen werden.

2. Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten.

3. Als Köderfische dürfen nicht geschützte Fische verwendet werden, welche im befischten Gewässer gefangen wurden, sowie Salzwasserfischarten.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. Der Fang von Krebsen und der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren darf nur mit Bewilligung der zuständigen Fachstelle ausgeübt werden.

2. Die zuständige Fachstelle bezeichnet die zulässigen Fanggeräte und kann weitere Schutzmassnahmen für Krebse und Fischnährtiere erlassen.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport und Hälterung nicht unnötig verletzt, gequält oder sonst geschädigt werden.

2. Zum Fang erlaubte Fische (gemäss §§ 11 - 13), welche behändigt werden, sind sofort und vor dem Lösen des Angelhakens zu töten. Wer im Besitz eines Sachkundenachweises ist, darf solche Fische nach dem Fang, anstatt sie sofort zu töten, kurzfristig tiergerecht hältern. Bereits gehälterte Fische dürfen nicht ins Gewässer zurückversetzt werden.

3. Der Fang markierter Fische ist der zuständigen Fachstelle zu melden.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. Geschützte Fische oder Fische, die während der Schonzeit gefangen werden respektive das Fangmindestmass nicht erreichen, sind mit nasser Hand von der Angel zu lösen und schonend ins Gewässer zurückzuversetzen.

2. Der Angelplatz ist so zu wählen, dass geschonte Fische unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht angelandet und ins Gewässer zurückversetzt werden können.

3. Wenn der Angelhaken nicht ohne weitere Verletzung des Fisches gelöst werden kann, ist er abzuschneiden.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. Die zuständige Fachstelle kann im Interesse der Fischerei und der Erhaltung der Artenvielfalt Sonderfänge bewilligen oder durchführen, insbesondere

a) zur Laichgewinnung;

b) zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern;

c) zur Bekämpfung von Krankheiten;

d) zur Bestandesregulierung;

e) zur Bestandesbergung bei Baustellen im Gewässer;

f) zur Grundlagenbeschaffung;

g) zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder Fische und Krebse;

h) im Falle plötzlich auftretender Ereignisse wie Gewässerverschmutzungen, Abtrocknungen oder Hochwasser.

2. Für Sonderfänge kann die zuständige Fachstelle verbotene Fangmethoden bewilligen.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. Alle Fischereiberechtigten haben eine Fangstatistik nach den Vorgaben der zuständige Fachstelle zu führen.

2. Die zuständige Fachstelle führt eine kantonale Fang- und Besatzstatistik und regelt das Meldeverfahren.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. In privaten Gewässern sowie Biotopen, welche über einen direkten Zu- oder Abfluss mit einem anderen Oberflächengewässer in Verbindung stehen, dürfen Fische und Krebse nur mit Bewilligung der zuständige Fachstelle gehalten werden.

Schutz und Nutzung der Fisch- und Krebsbestände

1. Die zuständige Fachstelle erlässt für alle Regalgewässer einen Besatzplan über Art, Alter, Menge und Herkunft der einzusetzenden Fische und Krebse.

2. Sie kann überdies für alle Gewässer Besatzmassnahmen anordnen, einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.

Zuständigkeit und Vollzug

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement.

2. Die Abteilung Jagd und Fischerei des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei ist die zuständige Fachstelle.

3. Die Fachstelle ernennt die kantonalen und freiwilligen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen.

Zuständigkeit und Vollzug

1. Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch

a) den Fischereiverwalter oder die Fischereiverwalterin;

b) die kantonalen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen;

c) die Gemeinde- und Kantonspolizei;

d) die freiwilligen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen;

e) die Pächter oder Pächterinnen der Fischgewässer.

2. Die Fischereiaufsichtsorgane a bis c haben polizeiliche Rechte und Pflichten.

3. Rechte und Pflichten der freiwilligen Fischereiaufseher oder -aufseherinnen sowie der Pächter und Pächterinnen regelt die zuständige Fachstelle.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Vollzugsverordnung zum Fischereigesetz vom 19. Dezember 1978 aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Vorbehalten bleiben das Einspruchsrecht des Kantonsrats und die Genehmigung durch den Bund.

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