625.11
FiG
CH-SO
§ 9 Fischereigesetz (FiG) - Freihändige Verpachtung
Fischereiregal
§ 9 FiG · Freihändige Verpachtung
1. Nachfolgende Gewässer können vom Departement freihändig verpachtet oder von der Verpachtung ausgenommen werden
a) Gewässer mit verminderter Ertragsfähigkeit;
b) Gewässer, welche für die Aufzucht von Besatzfischen geeignet sind;
c) Gewässer, welche nicht verpachtet werden konnten;
d) künstlich angelegte Gewässer;
e) Gewässer, welche vorwiegend in eingezäunten Privatarealen liegen;
f) Gewässer, für welche das Pachtverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Pachtdauer aufgehoben wurde.
2. Das Departement legt den Pachtzins für freihändig verpachtete Gewässer fest.