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625.11 FiG CH-SO

§ 9 Fischereigesetz (FiG) - Freihändige Verpachtung

Fischereiregal
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§ 9 FiG · Freihändige Verpachtung

1. Nachfolgende Gewässer können vom Departement freihändig verpachtet oder von der Verpachtung ausgenommen werden

a) Gewässer mit verminderter Ertragsfähigkeit;

b) Gewässer, welche für die Aufzucht von Besatzfischen geeignet sind;

c) Gewässer, welche nicht verpachtet werden konnten;

d) künstlich angelegte Gewässer;

e) Gewässer, welche vorwiegend in eingezäunten Privatarealen liegen;

f) Gewässer, für welche das Pachtverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Pachtdauer aufgehoben wurde.

2. Das Departement legt den Pachtzins für freihändig verpachtete Gewässer fest.

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