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625.11 FiG CH-SO

§ 8 Fischereigesetz (FiG) - Pacht

Fischereiregal
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§ 8 FiG · Pacht

1. Das Departement bestimmt die Pachtgewässer und legt den Mindestpachtzins sowie die Pachtdauer pro Gewässer fest.

2. Pachtgewässer werden öffentlich versteigert. Die meistbietende Person erhält den Zuschlag.

2bis. Für Pachtgewässer, an denen in der vorangegangenen Pachtperiode Hegearbeit gemäss § 6bis geleistet wurde, legt das Departement einen Höchstpachtzins von 150 % des Mindestpachtzinses fest.

2ter. Steigern mehrere Personen bis zum festgelegten Höchstpachtzins, erhält diejenige Person den Zuschlag, welche am betreffenden Pachtgewässer in der vorangegangenen Pachtperiode Hegearbeit geleistet hat. Erfüllen mehrere Personen diese Voraussetzungen, entscheidet das Los. Wird der Höchstpreis nicht geboten, erhält die meistbietende Person den Zuschlag.

3. Das Departement erlässt die Pacht- und Steigerungsbedingungen.

4. Der Pachtzins ist jährlich im Voraus zu bezahlen.

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