§ 6bis Fischereigesetz (FiG) - Hegearbeit
§ 6bis FiG · Hegearbeit
1. Wer ein Jahrespatent erwerben will, muss den Nachweis für geleistete Hegearbeiten erbringen oder eine Hegeersatzabgabe bezahlen.
2. Als Hegearbeiten gelten Arbeiten, welche die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume im Kanton Solothurn fördern.
3. Die Mitgliedschaft in einem vom Regierungsrat anerkannten Fischereiverein gilt als Nachweis für geleistete Hegearbeiten. Das Departement publiziert die Vereine, deren Mitglieder von der Hegeersatzabgabe befreit sind.
4. Das Departement kann für die Kontrolle des Nachweises der Hegearbeit im Rahmen der Mitgliedschaft in einem Fischereiverein gemäss Absatz 3 Personendaten der Patentinhaber und der Patentinhaberinnen mit den Fischereivereinen austauschen.
5. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a) die Voraussetzungen für eine Anerkennung der zu leistenden Hegearbeiten;
b) den Datenaustausch mit den Fischereivereinen gemäss Absatz 4.