625.11
FiG
CH-SO
§ 6 Fischereigesetz (FiG) - Patent
Fischereiregal
§ 6 FiG · Patent
1. Das Patent berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur Ausübung der Fischerei in Patentgewässern.
2. Patente sind persönlich und nicht übertragbar.
3. Patente sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
4. Der Regierungsrat regelt Ausnahmen und Einzelheiten.