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625.11 FiG CH-SO

§ 5 Fischereigesetz (FiG) - Mitangelrecht

Fischereiregal
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§ 5 FiG · Mitangelrecht

1. Das Mitangelrecht berechtigt Kinder bis zum Erreichen des 14. Altersjahres zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht einer Person, welche das 16. Altersjahr erreicht hat und selber im Besitz einer Fischereiberechtigung ist.

2. Gefangene Fische sind in der Fangstatistik der Aufsichtsperson einzutragen und werden einem allfälligen Tageskontingent angerechnet.

3. Mitangler und Mitanglerinnen müssen keinen Nachweis erbringen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei haben. Verantwortlich hierfür ist die Aufsichtsperson.

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