625.11
FiG
CH-SO
§ 4 Fischereigesetz (FiG) - Fischereiberechtigung
Fischereiregal
§ 4 FiG · Fischereiberechtigung
1. Eine Berechtigung zum Fang von Fischen und Krebsen wird an Personen verliehen, die
a) im Bezugsjahr das 12. Altersjahr erreichen;
b) nicht durch ein rechtskräftiges Urteil von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen sind;
c) einen Nachweis erbringen, dass sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei haben.