Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
625.11 FiG CH-SO

§ 4 Fischereigesetz (FiG) - Fischereiberechtigung

Fischereiregal
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 FiG · Fischereiberechtigung

1. Eine Berechtigung zum Fang von Fischen und Krebsen wird an Personen verliehen, die

a) im Bezugsjahr das 12. Altersjahr erreichen;

b) nicht durch ein rechtskräftiges Urteil von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen sind;

c) einen Nachweis erbringen, dass sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei haben.

← § 3 FiG Fischereigesetz (FiG) - Zweck § 5 FiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →