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625.11 FiG CH-SO

§ 3 Fischereigesetz (FiG) - Fischereirecht

Fischereiregal
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§ 3 FiG · Fischereirecht

1. Der Kanton übt sein Recht, soweit er es nicht selber wahrnimmt, durch Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus.

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