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625.11 FiG CH-SO

§ 23 Fischereigesetz (FiG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 23 FiG · Übergangsbestimmungen

1. Pachtverhältnisse für Gewässer, die unter bisherigem Recht entstanden und neu als Patentgewässer ausgeschieden sind, enden am 31. Dezember 2008.

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