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625.11 FiG CH-SO

§ 22 Fischereigesetz (FiG) - Übertretungen

Strafbestimmungen
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§ 22 FiG · Übertretungen

1. Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, insbesondere

a) die Fischerei ohne Berechtigung ausübt;

b) ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Handlung vornimmt oder eine Bewilligung verletzt;

c) eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen Schädigung der Fische, Krebse, Rundmäuler, Muscheln oder Fischnährtiere führt;

d) die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet;

e) ohne Zustimmung des Departements die Begehung der Ufer mit kantonalem Fischereirecht behindert;

f) die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fischfang- und Besatzstatistik missachtet;

g) beim Bezug eines Fischereipatentes falsche oder irreführende Angaben macht.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Urteile der Gerichtsbehörde sind der zuständigen Fachstelle des Departements zu melden.

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