§ 22 Fischereigesetz (FiG) - Übertretungen
§ 22 FiG · Übertretungen
1. Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, insbesondere
a) die Fischerei ohne Berechtigung ausübt;
b) ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Handlung vornimmt oder eine Bewilligung verletzt;
c) eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen Schädigung der Fische, Krebse, Rundmäuler, Muscheln oder Fischnährtiere führt;
d) die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet;
e) ohne Zustimmung des Departements die Begehung der Ufer mit kantonalem Fischereirecht behindert;
f) die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fischfang- und Besatzstatistik missachtet;
g) beim Bezug eines Fischereipatentes falsche oder irreführende Angaben macht.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Urteile der Gerichtsbehörde sind der zuständigen Fachstelle des Departements zu melden.