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625.11 FiG CH-SO

§ 21 Fischereigesetz (FiG) - Zuständige Behörden

Zuständigkeit
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§ 21 FiG · Zuständige Behörden

1. Der Regierungsrat kann beratende Kommissionen einsetzen.

2. Ihm obliegt der Abschluss von Verträgen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern. Er kann diese Befugnis an das Departement übertragen.

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