625.11
FiG
CH-SO
§ 21 Fischereigesetz (FiG) - Zuständige Behörden
Zuständigkeit
§ 21 FiG · Zuständige Behörden
1. Der Regierungsrat kann beratende Kommissionen einsetzen.
2. Ihm obliegt der Abschluss von Verträgen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern. Er kann diese Befugnis an das Departement übertragen.