625.11
FiG
CH-SO
§ 2 Fischereigesetz (FiG) - Geltungsbereich
Zweck und Geltungsbereich
§ 2 FiG · Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen in diesem Gesetz gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 und abweichender interkantonaler Bestimmungen für alle Gewässer.
2. Für Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse auf natürliche Art nicht gelangen können, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.