625.11
FiG
CH-SO
§ 19 Fischereigesetz (FiG) - Haftpflicht und Schadenberechnung
Schutz der Lebensräume
§ 19 FiG · Haftpflicht und Schadenberechnung
1. Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
2. Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen
a) die Verminderung des Ertragsvermögens;
b) die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes;
c) die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.
3. Pächter und Pächterinnen sind berechtigt, den ihnen entstandenen Schaden selbstständig einzufordern, falls der Kanton hierauf verzichtet.