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625.11 FiG CH-SO

§ 19 Fischereigesetz (FiG) - Haftpflicht und Schadenberechnung

Schutz der Lebensräume
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§ 19 FiG · Haftpflicht und Schadenberechnung

1. Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.

2. Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen

a) die Verminderung des Ertragsvermögens;

b) die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes;

c) die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.

3. Pächter und Pächterinnen sind berechtigt, den ihnen entstandenen Schaden selbstständig einzufordern, falls der Kanton hierauf verzichtet.

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