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625.11 FiG CH-SO

§ 18 Fischereigesetz (FiG) - Technische Eingriffe in Gewässer

Schutz der Lebensräume
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§ 18 FiG · Technische Eingriffe in Gewässer

1. Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe in Gewässer sowie die Anordnung von Massnahmen für Neuanlagen und bestehende Anlagen richten sich nach der Bundesgesetzgebung.

2. Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung obliegt dem zuständigen Departement.

3. Die natürliche Fortpflanzung darf durch technische Eingriffe in Gewässer nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Notmassnahmen bei Katastrophenereignissen.

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