625.11
FiG
CH-SO
§ 17 Fischereigesetz (FiG) - Schutz der Lebensräume
Schutz der Lebensräume
§ 17 FiG · Schutz der Lebensräume
1. Der Kanton sorgt für die Erhaltung, Aufwertung und Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensräume. Er unterstützt insbesondere die Verbesserung und Wiederherstellung zerstörter und beeinträchtigter Lebensräume, indem er Massnahmen fördert, die der Fortpflanzung, dem Aufwachsen und der Wanderung von Fischen, Rundmäulern, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren dienen.
2. Für wasserbauliche Massnahmen, die ausschliesslich im Interesse der Fischerei sind, können Beiträge gewährt werden.