625.11
FiG
CH-SO
§ 16 Fischereigesetz (FiG) - Uferbegehungsrecht und Zutrittsverbote
Schutz und Nutzung der Fische, Rundmäuler, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere
§ 16 FiG · Uferbegehungsrecht und Zutrittsverbote
1. Zur Ausübung der Fischerei ist es gestattet, die Ufer und das Gewässerbett zu begehen und zu betreten. Fischer und Fischerinnen haften für vermeidbaren Schaden.
2. Eingezäunte Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers betreten werden.
3. Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen dürfen am Gewässer nur mit Bewilligung des Departements Zutrittsverbote erlassen oder bauliche Veränderungen und Umzäunungen vornehmen, welche die Begehung des Ufers dauernd verunmöglichen oder beeinträchtigen.