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625.11 FiG CH-SO

§ 14 Fischereigesetz (FiG) - Schutzvorschriften

Schutz und Nutzung der Fische, Rundmäuler, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere
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§ 14 FiG · Schutzvorschriften

1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung insbesondere

a) Schutz- und Schongebiete schaffen;

b) Fangbeschränkungen oder -verbote für gefährdete Fisch- und Krebsarten erlassen;

c) Fangmindestmasse und Schonzeiten festlegen;

d) Fangzahlbeschränkungen erlassen.

2. Das Departement kann insbesondere

a) geeignete Lebensräume wiederbesetzen;

b) eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten oder Rassen verhindern;

c) zeitlich und örtlich beschränkte Fischerei- und Betretungsverbote in Gewässern erlassen, soweit es zum Schutz von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren erforderlich ist.

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