625.11
FiG
CH-SO
§ 14 Fischereigesetz (FiG) - Schutzvorschriften
Schutz und Nutzung der Fische, Rundmäuler, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere
§ 14 FiG · Schutzvorschriften
1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung insbesondere
a) Schutz- und Schongebiete schaffen;
b) Fangbeschränkungen oder -verbote für gefährdete Fisch- und Krebsarten erlassen;
c) Fangmindestmasse und Schonzeiten festlegen;
d) Fangzahlbeschränkungen erlassen.
2. Das Departement kann insbesondere
a) geeignete Lebensräume wiederbesetzen;
b) eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten oder Rassen verhindern;
c) zeitlich und örtlich beschränkte Fischerei- und Betretungsverbote in Gewässern erlassen, soweit es zum Schutz von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren erforderlich ist.