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625.11 FiG CH-SO

§ 12 Fischereigesetz (FiG) - Vorkaufsrecht

Fischereiregal
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§ 12 FiG · Vorkaufsrecht

1. Bei der Veräusserung von privaten Fischereirechten steht dem Kanton das Vorkaufsrecht zu. Veräusserungen sind dem Departement anzuzeigen.

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