Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
625.11 FiG CH-SO

§ 11 Fischereigesetz (FiG) - Aufhebung oder Änderung der Pacht

Fischereiregal
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 FiG · Aufhebung oder Änderung der Pacht

1. Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod der Pächter und Pächterinnen.

2. Das Departement kann den Pachtvertrag entschädigungslos aufheben, wenn der Pächter oder die Pächterin den Verpflichtungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt.

3. Bei einer schweren Einschränkung der Fischereiausübung durch menschliche Aktivitäten kann das Departement auf Gesuch der Pächter und Pächterinnen den Pachtzins teilweise oder ganz erlassen oder das Pachtverhältnis auflösen.

4. Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits entrichtete Pachtzinse nicht zurückerstattet.

← § 10 FiG Fischereigesetz (FiG) - Zweck § 12 FiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →