625.11
FiG
CH-SO
§ 11 Fischereigesetz (FiG) - Aufhebung oder Änderung der Pacht
Fischereiregal
§ 11 FiG · Aufhebung oder Änderung der Pacht
1. Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod der Pächter und Pächterinnen.
2. Das Departement kann den Pachtvertrag entschädigungslos aufheben, wenn der Pächter oder die Pächterin den Verpflichtungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt.
3. Bei einer schweren Einschränkung der Fischereiausübung durch menschliche Aktivitäten kann das Departement auf Gesuch der Pächter und Pächterinnen den Pachtzins teilweise oder ganz erlassen oder das Pachtverhältnis auflösen.
4. Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits entrichtete Pachtzinse nicht zurückerstattet.