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625.11 FiG CH-SO

§ 1 Fischereigesetz (FiG) - Zweck

Zweck und Geltungsbereich
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§ 1 FiG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung, das Regeln des Fischereiregals des Kantons sowie die nachhaltige, arten- und tierschutzgerechte Nutzung der Fisch- und Krebsbestände.

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