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624.512 CH-SO

§ 2 Beteiligung des Kantons an der Aktiengesellschaft Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen

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§ 2 Beteiligung des Kantons an der Aktiengesellschaft Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen

1. Die durch Ziffer 1 beschlossene Beteiligung erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

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