624.512
CH-SO
§ 2 Beteiligung des Kantons an der Aktiengesellschaft Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen
§ 2 Beteiligung des Kantons an der Aktiengesellschaft Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen
1. Die durch Ziffer 1 beschlossene Beteiligung erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat.