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§ 4 Gesetz über das Salzregal und den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Strafbestimmungen

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§ 4 Gesetz über das Salzregal und den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Strafbestimmungen

1. Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

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