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624.122 CH-SO

§ 2 Gesetz über das Salzregal und den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Ausübung des Salzregals

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§ 2 Gesetz über das Salzregal und den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Ausübung des Salzregals

1. Der Kanton tritt der "Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973" bei und lässt das Salzregal durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, ausüben.

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