618.56
CH-SO
§ 9 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragshöhe
Brandschutz (§ 65 GVV) - Freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden (§ 65 Abs. 1 Bst. b GVV) - Brandmauern und brandmauerähnliche Deckenkonstruktionen
§ 9 Beitragsreglement Prävention · Beitragshöhe
1. Für die freiwillige Erstellung normkonformer Brandmauern oder brandmauerähnlicher Deckenkonstruktionen in bestehenden Gebäuden gilt ein Beitragssatz von 30 % der anrechenbaren Kosten.
2. Anrechenbar sind sämtliche Kosten, die zur Planung und Erstellung einer Brandmauer oder brandmauerähnlichen Deckenkonstruktion nötig sind, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.
3. Eigenleistungen bei der Ausführung der Schutzmassnahme werden nach den Richtlinien der SGV für Eigenleistungen im Schadenfall angerechnet.