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618.56 CH-SO

§ 8 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsgegenstand

Brandschutz (§ 65 GVV) - Freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden (§ 65 Abs. 1 Bst. b GVV) - Brandmauern und brandmauerähnliche Deckenkonstruktionen
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§ 8 Beitragsreglement Prävention · Beitragsgegenstand

1. Brandmauern sind gebäudetrennende, standfeste und feuerwiderstandsfähige Bauteile.

2. Brandmauerähnliche Deckenkonstruktionen (feuersichere Estriche) sind standfeste, brandabschnittsbildende Boden- bzw. Deckenkonstruktionen. Die Standfestigkeit sollte auch bei einem Einsturz der Konstruktionen über dem feuersicheren Estrichboden erhalten bleiben (Lastaufnahme, kein Durchschlagen der Decke usw.). Feuersichere Estrichböden müssen als Gesamtkonstruktion mindestens Feuerwiderstand REI 60 aufweisen.

3. Nicht beitragsberechtigt sind namentlich

a) Provisorien;

b) Demontagen, Abbrucharbeiten und Entsorgungen;

c) Fenster, Türen und Tore in Brandmauern;

d) Verkleidungen, Verputze und weitere Oberflächen ohne Brandschutzfunktion;

e) Wärmedämmungen, die rein energietechnischen Zwecken dienen;

f) haustechnische Installationen.

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