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§ 33 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsauszahlung

Verfahren
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§ 33 Beitragsreglement Prävention · Beitragsauszahlung

1. Bei Beiträgen an anrechenbare Kosten zum festgelegten Beitragssatz erfolgt die Beitragsauszahlung aufgrund der eingereichten Kopien der Unternehmerrechnungen und der Auflistung allfälliger Eigenleistungen.

2. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt an die in der Beitragszusicherung gemäss § 31 bestimmte Empfängerschaft.

3. Im Fall einer Handänderung nimmt die SGV keine Aufteilung der Beitragsauszahlung vor. Allfällige Ansprüche auf den Beitrag sind zwischen Verkäufer- und Käuferschaft zu regeln.

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