618.56
CH-SO
§ 31 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragszusicherung
Verfahren
§ 31 Beitragsreglement Prävention · Beitragszusicherung
1. Der Beitrag wird grundsätzlich der Gebäudeeigentümerschaft zugesichert.
2. Ist die gesuchstellende Bauherrschaft mit der Gebäudeeigentümerschaft nicht identisch, wird der Beitrag der Bauherrschaft zugesichert, falls die Eigentümerschaft ihre Zustimmung erteilt.
3. Bei koordinierten Objektschutzmassnahmen (Arealschutz) wird der Beitrag der Trägerschaft der Massnahme zugesichert.