Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.56 CH-SO

§ 31 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragszusicherung

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Beitragsreglement Prävention · Beitragszusicherung

1. Der Beitrag wird grundsätzlich der Gebäudeeigentümerschaft zugesichert.

2. Ist die gesuchstellende Bauherrschaft mit der Gebäudeeigentümerschaft nicht identisch, wird der Beitrag der Bauherrschaft zugesichert, falls die Eigentümerschaft ihre Zustimmung erteilt.

3. Bei koordinierten Objektschutzmassnahmen (Arealschutz) wird der Beitrag der Trägerschaft der Massnahme zugesichert.

← § 30 Beitragsreglement Prävention Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsberechtigte Massnahmen (§ 65 Abs. 1 GVV) § 32 Beitragsreglement Prävention →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →