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618.56 CH-SO

§ 3 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsgegenstand

Brandschutz (§ 65 GVV) - Blitzschutzsysteme (§ 65 Abs. 1 Bst. a GVV) - Äusserer Blitzschutz
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§ 3 Beitragsreglement Prävention · Beitragsgegenstand

1. Der äussere Blitzschutz besteht aus dem Fang-, Ableitungs- und Erdungssystem.

2. Alte Anlagen mit weniger als der Hälfte der nach heutigem Stand der Technik erforderlichen Ableiter, die den aktuellen Normen angepasst werden, sind beitragstechnisch neuen Anlagen auf bestehenden Gebäuden gleichgestellt.

3. Nicht beitragsberechtigt sind namentlich

a) separate Anlagen auf Klein- und Nebenbauten;

b) Fundamenterder, ausgenommen speziell erstellte Anschlussstellen für das Blitzschutzsystem;

c) alle Anlageteile wie Erdungen und Potenzialausgleich, die auch ohne Blitzschutzsystem aufgrund der Niederspannungs-Installations-Norm (NIN) installiert werden müssen;

d) Demontagearbeiten von bestehenden Anlagen;

e) Vorbereitungsarbeiten für eine allfällige spätere Installation von Blitzschutzsystemen wie Anschlussstellen in Fundamenterder, Erdleitungen und/oder Teile davon vorgängig verlegen, Vorprojekte usw.;

f) temporäre Anlagen, die zeitlich beschränkt montiert sind, wie Provisorien, Zelte, Gerüste, Tribünen usw.

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