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§ 29 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsberechtigte Projekt- und Planungsleistungen

Elementarschadenprävention (§§ 66, 68 und 69 GVV) - Grundlagen der Raumplanung (§ 69 GVV)
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§ 29 Beitragsreglement Prävention · Beitragsberechtigte Projekt- und Planungsleistungen

1. Die SGV kann besonders nützliche oder wegweisende Projekt- und Planungsleistungen mit einem Beitrag von 40 % an die anrechenbaren Kosten unterstützen, namentlich

a) Ereignisanalysen;

b) Testplanungen;

c) risikobasierte Planungen;

d) Teilprojekt Oberflächenabfluss in genereller Entwässerungsplanung.

2. Allfällige Beiträge Dritter, insbesondere der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezogen.

3. Die anrechenbaren Kosten werden im Übrigen projektbezogen festgelegt.

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