618.56
CH-SO
§ 29 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsberechtigte Projekt- und Planungsleistungen
Elementarschadenprävention (§§ 66, 68 und 69 GVV) - Grundlagen der Raumplanung (§ 69 GVV)
§ 29 Beitragsreglement Prävention · Beitragsberechtigte Projekt- und Planungsleistungen
1. Die SGV kann besonders nützliche oder wegweisende Projekt- und Planungsleistungen mit einem Beitrag von 40 % an die anrechenbaren Kosten unterstützen, namentlich
a) Ereignisanalysen;
b) Testplanungen;
c) risikobasierte Planungen;
d) Teilprojekt Oberflächenabfluss in genereller Entwässerungsplanung.
2. Allfällige Beiträge Dritter, insbesondere der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezogen.
3. Die anrechenbaren Kosten werden im Übrigen projektbezogen festgelegt.