618.56
CH-SO
§ 27 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsbedingungen
Elementarschadenprävention (§§ 66, 68 und 69 GVV) - Objektschutz (§§ 66 und 68 GVV)
§ 27 Beitragsreglement Prävention · Beitragsbedingungen
1. Nach Abschluss der Arbeiten ist der SGV die korrekte Umsetzung der Massnahmen nachzuweisen.
2. Der Nachweis kann durch die Einreichung von Fotos, Plänen und/oder der Kopie der Unternehmerrechnung erbracht werden.