Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
618.56 CH-SO

§ 27 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsbedingungen

Elementarschadenprävention (§§ 66, 68 und 69 GVV) - Objektschutz (§§ 66 und 68 GVV)
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§ 27 Beitragsreglement Prävention · Beitragsbedingungen

1. Nach Abschluss der Arbeiten ist der SGV die korrekte Umsetzung der Massnahmen nachzuweisen.

2. Der Nachweis kann durch die Einreichung von Fotos, Plänen und/oder der Kopie der Unternehmerrechnung erbracht werden.

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