618.56
CH-SO
§ 25 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Anrechenbare Kosten
Elementarschadenprävention (§§ 66, 68 und 69 GVV) - Objektschutz (§§ 66 und 68 GVV)
§ 25 Beitragsreglement Prävention · Anrechenbare Kosten
1. Die anrechenbaren Kosten umfassen die für die Erstellung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Leistungen und Materialien einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.
2. Allfällige Beiträge Dritter, insbesondere der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezogen.
3. Die SGV kann auch Kosten für die Planung der Schutzmassnahmen und für die Erstellung von Gutachten anrechnen.
4. Eigenleistungen bei der Ausführung der Schutzmassnahme werden nach den Richtlinien der SGV für Eigenleistungen im Schadenfall angerechnet.
5. Kosten für Bewilligungen und Gebühren sind nicht anrechenbar.