618.56
CH-SO
§ 24 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragshöhe
Elementarschadenprävention (§§ 66, 68 und 69 GVV) - Objektschutz (§§ 66 und 68 GVV)
§ 24 Beitragsreglement Prävention · Beitragshöhe
1. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Präventionsnutzen der Schutzmassnahme.
2. Sie beträgt 50 % der anrechenbaren Kosten bei permanenten Objektschutzmassnahmen, welche die Schutzziele nachweislich erfüllen. Mit dem Beitragsgesuch ist das Objektschutznachweisformular der SGV einzureichen, welches vor der Ausführung von der SGV genehmigt werden muss.
3. In den übrigen Fällen wird die Beitragshöhe wie folgt abgestuft
a) 40 % der anrechenbaren Kosten bei permanenten Objektschutzmassnahmen ohne Nachweis der Schutzziele;
b) 20 % der anrechenbaren Kosten bei mobilen Objektschutzmassnahmen.
4. Vorbehalten bleiben Pauschalbeiträge gemäss § 26.