§ 23 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsberechtigte Massnahmen
§ 23 Beitragsreglement Prävention · Beitragsberechtigte Massnahmen
1. Beitragsberechtigt sind alle Objektschutzmassnahmen, die effizient und zumutbar im Sinne von § 32 GVV sind.
2. Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere
a) konzeptionelle Massnahmen, wie beispielsweise Einsatzplanungen, Notfallkonzepte, Nassvorsorge oder Mess- und Alarmsysteme (§ 66 Abs. 2 GVV);
b) provisorische Notmassnahmen, wie beispielsweise Sandsäcke etc. (§ 66 Abs. 2 GVV);
c) ohnehin anfallende Kosten für Baugerüste, Umgebungsgestaltung, Belags-, Maler- und Reparaturarbeiten;
d) ohnehin anfallende Kosten im Rahmen von Neubauten und Umgestaltungen;
e) Mehrkosten für Objektschutzmassnahmen, die gegenüber den Ohnehin-Kosten nicht klar abgegrenzt werden können.
3. Beiträge an koordinierte Objektschutzmassnahmen (Arealschutz) werden nach Massgabe von § 68 GVV ausgerichtet.