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618.56 CH-SO

§ 23 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsberechtigte Massnahmen

Elementarschadenprävention (§§ 66, 68 und 69 GVV) - Objektschutz (§§ 66 und 68 GVV)
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§ 23 Beitragsreglement Prävention · Beitragsberechtigte Massnahmen

1. Beitragsberechtigt sind alle Objektschutzmassnahmen, die effizient und zumutbar im Sinne von § 32 GVV sind.

2. Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere

a) konzeptionelle Massnahmen, wie beispielsweise Einsatzplanungen, Notfallkonzepte, Nassvorsorge oder Mess- und Alarmsysteme (§ 66 Abs. 2 GVV);

b) provisorische Notmassnahmen, wie beispielsweise Sandsäcke etc. (§ 66 Abs. 2 GVV);

c) ohnehin anfallende Kosten für Baugerüste, Umgebungsgestaltung, Belags-, Maler- und Reparaturarbeiten;

d) ohnehin anfallende Kosten im Rahmen von Neubauten und Umgestaltungen;

e) Mehrkosten für Objektschutzmassnahmen, die gegenüber den Ohnehin-Kosten nicht klar abgegrenzt werden können.

3. Beiträge an koordinierte Objektschutzmassnahmen (Arealschutz) werden nach Massgabe von § 68 GVV ausgerichtet.

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