618.56
CH-SO
§ 21 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsgegenstand und Beitragshöhe
Brandschutz (§ 65 GVV) - Freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden (§ 65 Abs. 1 Bst. b GVV) - Objektbezogene Brandschutzmassnahmen
§ 21 Beitragsreglement Prävention · Beitragsgegenstand und Beitragshöhe
1. Auf Basis eines umfassenden objektbezogenen Brandschutzkonzeptes können auf Gesuch hin aufwändige, aber besonders nützliche bauliche oder technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden unterstützt werden, wenn sie zu einer massgebenden Reduktion des Personenrisikos führen.
2. Es gilt ein Beitragssatz von 40 % der anrechenbaren Kosten.
3. Die anrechenbaren Kosten werden projektbezogen festgelegt.