618.56
CH-SO
§ 20 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragshöhe
Brandschutz (§ 65 GVV) - Freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden (§ 65 Abs. 1 Bst. b GVV) - Brandmelde- und Sprinkleranlagen
§ 20 Beitragsreglement Prävention · Beitragshöhe
1. Es gilt ein Beitragssatz von 40 % der anrechenbaren Kosten.
2. Anrechenbar sind sämtliche Kosten für die Planung, Montage, Installation und Inbetriebsetzung der Brandmelde- oder Sprinkleranlage sowie alle Anlageteile inkl. die notwendige interne (akustische und optische Signalgeber) und externe (Alarm- und Störungsübertragungssysteme) Alarmierung und das Schlüsselrohr, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.