618.56
CH-SO
§ 2 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsbedingungen
Brandschutz (§ 65 GVV) - Allgemeines
§ 2 Beitragsreglement Prävention · Beitragsbedingungen
1. Beiträge werden nur gewährt, wenn die Brandschutzmassnahmen durch eine geeignete Fachfirma normkonform erstellt werden und so beschaffen, bemessen und ausgeführt sind, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
2. Soweit das Reglement keine anderweitige Vorschrift enthält, ist der SGV nach Abschluss der Arbeiten die normkonforme Ausführung mit einem schriftlichen Attest der verantwortlichen Fachfirma nachzuweisen.