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618.56 CH-SO

§ 18 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragshöhe

Brandschutz (§ 65 GVV) - Freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden (§ 65 Abs. 1 Bst. b GVV) - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
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§ 18 Beitragsreglement Prävention · Beitragshöhe

1. Es gilt ein Beitragssatz von 30 % der anrechenbaren Kosten.

2. Anrechenbar sind die Kosten für alle Anlageteile sowie deren Planung, Montage, Installation und Inbetriebsetzung, einschliesslich Honorare und Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten und Skonti.

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