618.56
CH-SO
§ 17 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsgegenstand
Brandschutz (§ 65 GVV) - Freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden (§ 65 Abs. 1 Bst. b GVV) - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
§ 17 Beitragsreglement Prävention · Beitragsgegenstand
1. Beitragsgegenstand ist die Neuerstellung normkonformer Anlagen ohne Leistungsnachweis für den Abzug von Rauch und Wärme wie Lüfter-RWA, maschinelle RWA und natürliche RWA in bestehenden Gebäuden.
2. Nicht beitragsberechtigt sind namentlich
a) Unterhalt von bestehenden RWA;
b) Provisorien;
c) Demontagen, Abbrucharbeiten und Entsorgungen.