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618.56 CH-SO

§ 17 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsgegenstand

Brandschutz (§ 65 GVV) - Freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden (§ 65 Abs. 1 Bst. b GVV) - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
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§ 17 Beitragsreglement Prävention · Beitragsgegenstand

1. Beitragsgegenstand ist die Neuerstellung normkonformer Anlagen ohne Leistungsnachweis für den Abzug von Rauch und Wärme wie Lüfter-RWA, maschinelle RWA und natürliche RWA in bestehenden Gebäuden.

2. Nicht beitragsberechtigt sind namentlich

a) Unterhalt von bestehenden RWA;

b) Provisorien;

c) Demontagen, Abbrucharbeiten und Entsorgungen.

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