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618.56 CH-SO

§ 16 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Inbetriebsetzung und Betriebsbereitschaft

Brandschutz (§ 65 GVV) - Freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden (§ 65 Abs. 1 Bst. b GVV) - Abströmöffnungen in vertikalen Fluchtwegen
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§ 16 Beitragsreglement Prävention · Inbetriebsetzung und Betriebsbereitschaft

1. Abströmöffnungen müssen von der Eingangsebene aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Betriebsbereitschaft muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein.

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