618.56
CH-SO
§ 16 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Inbetriebsetzung und Betriebsbereitschaft
Brandschutz (§ 65 GVV) - Freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden (§ 65 Abs. 1 Bst. b GVV) - Abströmöffnungen in vertikalen Fluchtwegen
§ 16 Beitragsreglement Prävention · Inbetriebsetzung und Betriebsbereitschaft
1. Abströmöffnungen müssen von der Eingangsebene aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Betriebsbereitschaft muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein.