618.56
CH-SO
§ 13 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsbedingungen
Brandschutz (§ 65 GVV) - Freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden (§ 65 Abs. 1 Bst. b GVV) - Schaltgerätekombination in vertikalen Fluchtwegen
§ 13 Beitragsreglement Prävention · Beitragsbedingungen
1. Für die Beitragsgewährung gelten folgende besonderen Bedingungen
a) brandschutztechnisch geeigneter neuer Standort für Schaltgerätekombination oder normkonforme Verkleidung der Schaltgerätekombination;
b) Ausführung durch eine dafür geeignete Fachfirma (Schreinerei, Holzbau, Elektroinstallateur etc.);
c) schriftliche Bestätigung der normkonformen Ausführung (Nachweis mit Fotos und/oder Plänen) durch die verantwortliche Fachfirma.