618.56
CH-SO
§ 1 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsberechtigte Massnahmen (§ 65 Abs. 1 GVV)
Brandschutz (§ 65 GVV) - Allgemeines
§ 1 Beitragsreglement Prävention · Beitragsberechtigte Massnahmen (§ 65 Abs. 1 GVV)
1. Im Brandschutz (§ 65 Abs. 1 GVV) werden Beiträge ausgerichtet an
a) die Installation von Blitzschutzsystemen;
b) freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden.
2. Beiträge werden nur gewährt für notwendige und den Bedürfnissen angemessene Massnahmen, die ein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.
3. Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere
a) Wasserlöschposten und Handfeuerlöscher;
b) Sicherheitsbeleuchtungen und Rettungszeichen;
c) Sprachalarmierungen und elektroakustische Notfallsysteme;
d) Gaswarnanlagen;
e) Objektlöschungen (z. B. Sprühflutanlagen, Trockenlöschanlagen etc.);
f) Sauerstoffreduktionsanlagen.