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618.56 CH-SO

§ 1 Reglement über die Beiträge an den Brandschutz und die Elementarschadenprävention (Beitragsreglement Prävention) - Beitragsberechtigte Massnahmen (§ 65 Abs. 1 GVV)

Brandschutz (§ 65 GVV) - Allgemeines
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§ 1 Beitragsreglement Prävention · Beitragsberechtigte Massnahmen (§ 65 Abs. 1 GVV)

1. Im Brandschutz (§ 65 Abs. 1 GVV) werden Beiträge ausgerichtet an

a) die Installation von Blitzschutzsystemen;

b) freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in bestehenden Gebäuden.

2. Beiträge werden nur gewährt für notwendige und den Bedürfnissen angemessene Massnahmen, die ein wirtschaftliches Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.

3. Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere

a) Wasserlöschposten und Handfeuerlöscher;

b) Sicherheitsbeleuchtungen und Rettungszeichen;

c) Sprachalarmierungen und elektroakustische Notfallsysteme;

d) Gaswarnanlagen;

e) Objektlöschungen (z. B. Sprühflutanlagen, Trockenlöschanlagen etc.);

f) Sauerstoffreduktionsanlagen.

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