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618.181 CH-SO

§ 6 Prämientarif der Solothurnischen Gebäudeversicherung

Prävention/Intervention
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§ 6 Prämientarif der Solothurnischen Gebäudeversicherung

1. Der Beitrag für Prävention/Intervention wird so angesetzt, dass die Einnahmen ausreichen, um die Vorgaben gemäss §§ 16 bis 36 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe zu erfüllen sowie die im Bereich Prävention/Intervention anfallenden Personal- und Verwaltungskosten zu decken.

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