618.181
CH-SO
§ 5 Prämientarif der Solothurnischen Gebäudeversicherung
Grundprämie und Risikozuschlag
§ 5 Prämientarif der Solothurnischen Gebäudeversicherung
1. Die Grundprämie und der Risikozuschlag werden so angesetzt, dass die Einnahmen ausreichen, um sämtliche Schäden zu vergüten, die Kosten für die Rückversicherung zu bezahlen, die erforderlichen Reserven zu äufnen und die Abgabe an den Kanton sowie die in diesen Bereichen anfallenden Personal- und Verwaltungskosten zu decken (§ 36 GVG).
2. Der Risikozuschlag berücksichtigt dabei die Zweckbestimmung des Gebäudes sowie den Schadenverlauf der einzelnen Gebäudekategorie.
3. Besteht ein Gebäude aus Teilen mit verschiedenen Zweckbestimmungen, gilt für das ganze Gebäude die Zweckbestimmung mit dem höchsten Risikozuschlag.