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618.181 CH-SO

§ 2 Prämientarif der Solothurnischen Gebäudeversicherung

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§ 2 Prämientarif der Solothurnischen Gebäudeversicherung

1. Die Direktion setzt die Prämien für die versicherten Gebäude aufgrund dieses Tarifes fest und teilt sie den Gebäudeeigentümern und -eigentümerinnen schriftlich mit.

2. Die eidgenössische Stempelsteuer wird auf der Grundprämie und dem Risikozuschlag erhoben.

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