618.181
CH-SO
§ 2 Prämientarif der Solothurnischen Gebäudeversicherung
Allgemeines
§ 2 Prämientarif der Solothurnischen Gebäudeversicherung
1. Die Direktion setzt die Prämien für die versicherten Gebäude aufgrund dieses Tarifes fest und teilt sie den Gebäudeeigentümern und -eigentümerinnen schriftlich mit.
2. Die eidgenössische Stempelsteuer wird auf der Grundprämie und dem Risikozuschlag erhoben.